Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79#abs-2 (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79#abs-3 (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
Wird zitiert von 204 Entscheidungen zu § 79 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 13.03.2006 – 4 ME 1/06Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2008 – 12 S 2559/06Zitiert von 3
- BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt; Unbegründetheit nach Maßgabe der GründeZitiert von 63
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 – 12 S 2474/06Kindergartenförderung: Anspruch eines freien Trägers auf Betriebskostenzuschuss nach § 74 SGB VIII gegen den örtlichen Träger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2007 – 12 S 2472/06Zitiert von 3
- VGH Hessen, 25.04.2023 – 10 C 1271/19.NZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.08.2025 – 19 K 1875/25
- VG München, 16.07.2025 – M 18 E 25.2924
- VG München, 15.07.2025 – M 18 E 25.3036
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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