Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79#abs-2 (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/79#abs-3 (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
Wird zitiert von 214 Entscheidungen zu § 79 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 13.03.2006 – 4 ME 1/06Zitiert von 6
- BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt; Unbegründetheit nach Maßgabe der GründeZitiert von 65
- VGH Hessen, 25.04.2023 – 10 C 1271/19.NZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2008 – 12 S 2559/06Zitiert von 3
- VG Hannover, 07.12.2017 – 3 A 7356/16
- OVG NRW, 22.03.2007 – 12 A 217/05Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2026 – L 2 BA 55/25
- VG Düsseldorf, 05.08.2025 – 19 K 1875/25
- VG München, 16.07.2025 – M 18 E 25.2924
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.